Allgemeine Geschäftsbedingungen der ds automation GmbH


Geltung

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der ds automation gmbh (nachfolgend „Lieferant“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferant mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Lieferant ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht und Leistungen vorbehaltlos ausführt. Selbst wenn der Lieferant auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

Angebot, Vertragsabschluss, Leistungsumfang

  1. Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Lieferant innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Lieferanten vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  3. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsabschluss Änderungen, wird der Lieferant diese Änderungswünsche auf technische Machbarkeit und Zumutbarkeit prüfen. Sollten die Parteien eine Änderung vereinbaren, so sind diese Arbeiten entweder nach den dann gültigen Preisen des Lieferanten oder gemäß einer zwischen den Vertragsparteien getroffenen schriftlichen besonderen Vereinbarung abzurechnen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme des Geschäftsführers sind die Mitarbeiter des Lieferanten nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail.
  4. Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen des Lieferanten von diesen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Technische Normen dienen lediglich der Leistungsbeschreibung, sofern nicht der Lieferant eine ausdrückliche Garantie für das Einhalten einer technischen Norm übernimmt. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien bedürfen der Schriftform.
  5. Der Lieferant ist berechtigt, zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten Subunternehmer einzusetzen.
  6. Der Lieferant behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Lieferanten diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
  7. Alle Rechte an Know-how und schutzrechtsfähigen Ergebnissen (z.B. Erfindungen, Urheberrechte) verbleiben beim Lieferanten, soweit nicht zwischen den Parteien anderweitig vereinbart. Der Lieferant ist berechtigt, das im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages erworbene Know-how uneingeschränkt für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden.

Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nicht enthalten sind Verpackung sowie bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren und andere öffentliche Abgaben.
  2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Lieferanten zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Lieferanten (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
  3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferanten. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
  5. Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
  6. Haben die Parteien Ratenzahlung vereinbart, so wird der gesamte Betrag fällig, wenn der Auftraggeber mit einer Rate in Verzug gerät.

Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW).
  2. Vom Lieferanten in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. Sind durch den Lieferanten Arbeiten beim Auftraggeber vorzunehmen, ist der Auftraggeber verpflichtet, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, insbesondere Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren und Zugriff auf Anlagen und Informationen zu verschaffen. Der Auftraggeber hat dafür einzustehen, dass von ihm überlassene Daten korrekt sind. Er hat ebenfalls dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Datenschutzes eingehalten werden.
  4. Der Lieferant kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nicht nachkommt.
  5. Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt verursacht werden.
  6. Dies gilt auch, wenn die Unmöglichkeit oder die Lieferverzögerung durch sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferanten die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.
  7. Der Lieferant ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
    • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferant erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  8. Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Schwerin, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Lieferant auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
  2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Lieferant dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
  3. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Lieferanten betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
  4. Die Sendung wird vom Lieferanten nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  5. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen, wenn
    • die Lieferung und, sofern der Lieferant auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
    • der Lieferant dies dem Auftraggeber mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
    • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Vertragsgegenstandes begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
    • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferanten angezeigten Mangels, der die Nutzung des Vertragsprodukts unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
  6. Bei jeder Weiterveräußerung ist der Auftraggeber für die Beachtung etwaiger Ausfuhrvorschriften verantwortlich und hat den Lieferanten insoweit von allen Verpflichtungen freizustellen.

Gewährleistung, Sachmängel

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftrag­geber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter­suchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Lieferanten nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Lieferant nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Lieferanten ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Lieferant die Kosten des günstigsten Versandweges. Zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet, werden nicht vergütet.
  3. Kein Mangel liegt in geringfügigen Farbabweichungen, Maßdifferenzen, Abweichungen von Mustern, Proben und Vorlagen, soweit diese für den Vertragspartner zumutbar sind und sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet. Ein Sachmangel liegt ebenfalls nicht vor bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, falscher Lagerung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürlicher Abnutzung sowie bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung.
  4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Lieferant nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, daher der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  5. Bei Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch den Lieferanten ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
  6. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Lieferanten, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  7. Der Auftraggeber kann keine Mangelersatzansprüche geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt oder ihn grob fahrlässig nicht kennt, es sei denn, der Lieferant hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben, die den Mangel betrifft.
  8. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Lieferant aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Lieferant nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferant bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Lieferanten gehemmt.
  9. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Lieferanten den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  10. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Lieferant nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Lieferanten dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
  3. Bei Rechtsverletzungen durch vom Lieferanten gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Lieferant nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Lieferanten bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
  2. Der Lieferant haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter oder Angestellten, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit der Lieferant gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferanten für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 25.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter und Angestellten des Lieferanten.
  6. Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Bei Verlust von Testdaten oder Beschädigung von Datenträgermaterial beschränkt sich die Haftpflicht des Lieferanten auf den Materialwert der Datenträger und umfasst somit insbesondere nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.
  8. Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Lieferanten wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zur vollständigen Zahlung aller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis sich ergebenden Forderungen des Lieferanten vor. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber seinen Pflichten, insbesondere seiner Zahlungsplicht, nicht nachkommt.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Lieferanten zur Sicherung seiner Forderung und bis zur Höhe des Rechnungsbetrages an ihn ab. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber hat hierfür die notwendigen Angaben zu Verfügung zu stellen. Der Lieferant wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  5. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers berechtigt den Lieferanten, die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
  6. Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstige Verfügungen und Eingriffe durch Dritte hat der Auftraggeber dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen.

Sicherheitsbestimmungen

  1. Beabsichtigt der Auftraggeber, die Vertragsprodukte außerhalb von Deutschland einzusetzen, ist er für die Einhaltung der dort verpflichtenden nationalen Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Installation, Betrieb, Wartung und Reparatur der Vertragsgegenstände verantwortlich und verpflichtet, diese zu erfüllen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lieferanten von allen Ansprüchen, die gegen den Lieferanten wegen der Nichtbeachtung derartiger Vorschriften durch den Auftraggeber geltend gemacht werden, freizustellen.

Geheimhaltung

  1. Jede Partei wird Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Auftragsangebote oder Verträgesowie sonstige nicht allgemein bekannte schutzwürdige Informationen, Unterlagen, personenbezogene Daten und ähnliche ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken nutzen, mit der branchenüblichen Vertraulichkeit behandeln und gegen Zugriff Dritter schützen. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Weitergabe an Dritte bedarf der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei.
  2. Es steht beiden Parteien frei, die bereits branchenbekannten Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Techniken frei zu nutzen.
  3. Nach Vertragsbeendigung ist jede Partei verpflichtet, Unterlagen und Materialien, die zum Zwecke der Vertragserfüllung von der anderen Vertragspartei übergeben wurden, auf Verlangen heraus zu geben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

Schlussbestimmungen

  1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferant und dem Auftraggeber nach Wahl des Lieferanten Schwerin oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Lieferanten ist in diesen Fällen jedoch Schwerin ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  2. Die Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von dessen Kollisionsnormen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
  3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.